Rechtliche Betreuungen

Jeder kann durch Krankheit, Unfall oder im Alter in die Situation kommen, in der er vorübergehend oder dauerhaft nur noch bedingt oder gar nicht in der Lage ist, sich um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern.

Wurde keine Vetrauensperson aus dem privaten Umfeld im Vorfeld mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet, kann ggf. die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch die Betreuungsbehörde oder das Amtsgericht erfolgen.

Nach einer vorhergehenden Prüfung legt das zuständige Amtsgericht die Aufgabenumfänge fest, die der Betreuer gegenüber Ämtern, Behörden, Banken, Ärzten, …  wahrnehmen soll. Die Betreuung soll dabei nur über einen bestimmten Zeitraum geführt werden. Die Dauer hängt dabei vom Einzelfall ab.

Mögliche Aufgabenkreise die festgelegt werden können sind:

Gesundheitsfürsorge

  • ärztliche Behandlungen sicherstellen
  • Pflegedienste beauftragen

Vermögensregelung

  • Renten, Sozialhilfe, … geltend machen
  • Schuldenregulierung herbeiführen
  • Vermögen und Finanzen verwalten

Wohnungsangelegenheiten

  • Mietverträge abschließen
  • Leben in der eigenen Wohnung absichern

Behördenangelegenheiten

  • Ansprüche durchsetzen
  • Interessen vertreten

Der Betreuer soll dem Wohl und Wünschen des Betreuten entsprechen. Das eigenverantwortliche Handeln des Betreuten ist zu erhalten und zu fördern.

Weitere Details können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz erhalten.

Bundesmisnisterium der Justiz und Verbraucherschutz

Wir übernehmen für die Amtsgerichte im Landkreis Rastatt, Ortenau und Stadt Baden-Baden rechtliche Betreuungen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gerne Beantworten wir Ihre Fragen

Betreuung

Das Betreuungsverfahren

Ablauf

Rechtliche Betreuung

  1. Der Betroffene sowie Dritte, können bei Gericht einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung stellen.
  2. Das Betreuungsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde den Sachverhalt und die Notwendigkeit einer Betreuung zu klären.
  3. Die Betreuungsbehörde unterstützt das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung. Erstellt einen Sozialbericht und schlägt ggf. einen geeigneten Betreuer vor. Je nach Schwere des Falls werden medizinische Gutachten eingeholt. Mit Hilfe dieser Gutachten soll die Notwendigkeit, Umfang und die voraussichtliche Dauer der Betreuung beurteilt werden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen Menschen erforderlich ist.
  4. Das Betreuungsgericht prüft den Sachstand.
  5. Vor Bestellung eines Betreuers, muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören, insofern sein Gesundheitszustand dies zu lässt.
  6. Mittels gerichtlichem Beschluss wird festgelegt wer Betreuer wird und für welchen Aufgabenkreis er handlungsbefugt ist.
  7. Der Betreuer ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen dem Gericht über den Verlauf der Betreuung zu berichten.