Testamentsvollstreckung

Den letzten Willen des Erblassers umsetzen und darauf achten, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse erfüllt werden.
Gerne übernehme wir gemäß § 2200 BGB Testamentsvollstreckungen sofern der Erblasser beim Nachlassgericht um die Ernennung des Testamentsvollstreckers ersucht hat.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass der vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker kündigt, das Amt nicht annimmt oder verstirbt ohne, dass ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt ist.

Da das Amt des Testamentsvollstreckers mit großer Machtfülle einhergeht, ist neben der fachlichen Qualifikation die persönliche Integrität von herausragender Bedeutung. Verweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf unsere langjährige Zusammenarbeit mit den umliegenden Amtsgerichten.

Ergänzend halten wir für den jeweiligen Vermögenswert angepasst eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Testamentsvollstrecker vor.

Nachweis der Sachkunde durch:

Den letzten Willen durchsetzen

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